Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SGE Susanne Gürth Eventmanagement
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für Eventorganisationen, Künstlervermittlungen und Werbemittelproduktionen. Sie werden durch Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Auftragserteilung
Ein Vertrag kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn die SGE Susanne Gürth Eventmanagement die  Auftragsbestätigung angenommen hat oder die Veranstaltung durchführt oder ihren Willen durch andere Äußerungen kundtut.

3. Urheberrechte
Der Kunde stellt die SGE Susanne Gürth Eventmanagement von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich des überlassenen Datenmaterials (z.B. Fotos) frei. Er übernimmt jegliche Haftung für den Inhalt der Werbung und der Veranstaltung und sichert zu, kein Material zu verwenden, dass Dritte in ihren Rechten verletzt. Da die SGE Susanne Gürth Eventmanagement nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Ansprüche Dritter berechtigt sind oder nicht, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, daß die SGE Susanne Gürth Eventmanagement den Zugriff auf die Werbung und die Veröffentlichung in dem Fall sperren kann, wenn Ansprüche Dritter auf Unterlassung erhoben werden oder der Kunde nicht zweifelsfrei Rechtsinhaber des
veröffentlichten Materials ist.
Die vorgelegte Kalkulation/Präsentation darf weder vervielfältigt noch Dritten angeboten oder zugänglich gemacht oder anderweitig mißbrauchlich benutzt werden (§§ 15ff UmG, §§ 1, 17, 18 UWG). Alle Rechte nach §§ 12;35 PatG und GbmG vorbehalten. Bei Zuwiderhandlungen werden wir den Verletzer auf Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch nehmen (§§ 97 ff UrhG, §19 UWG, §§ 823 BGB, § 8 PatG).

4. Eventorganisation
Bei Verträgen über die Organisation von Veranstaltungen oder sonstigen Events ist die SGE Susanne Gürth Eventmanagement  nur verpflichtet, den vertraglich bestimmten Dienst zu erbringen. Ein Erfolg oder ein Werk ist nicht geschuldet. Es gelten die Vorschriften über Dienstverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

5. Haftung
Die SGE Susanne Gürth Eventmanagement übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, daß künstlerische Darbietungen oder dramaturgischen Ablaufsgestaltungen nicht den vom Auftraggeber erwarteten Erfolg haben. Die SGE Susanne Gürth Eventmanagement übernimmt ferner keine Haftung für die erfolgreiche Durchführung von Videoaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen, die vom Auftraggeber vorgenommen werden.
Die Haftung der SGE Susanne Gürth Eventmanagement für Personen,- Sach- und Vermögensschäden insbesondere für solche aus Unfällen, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der SGE Susanne Gürth Eventmanagement beruht.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf das für die betreffende Anzeige oder Werbesendung zu zahlende Entgelt. Für Veranstaltungen gilt die Beschränkung auf das einzelne Gewerk (Bewirtung, Beleuchtung etc.). Dies gilt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der SGE Susanne Gürth Eventmanagement sowie ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Verkehr haftet die SGE Susanne Gürth Eventmanagement darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgelts für die Schaltung der Anzeige oder Werbesendung beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Die sofortige Rügepflicht des Kaufmanns bleibt unberührt.
 
6. Auftragsgemäße Ausführung mit Schäden der SGE Susanne Gürth Eventmanagement
Erleidet die SGE Susanne Gürth Eventmanagement dadurch Schäden, dass sie ohne eigenes grobes Verschulden durch Dritte in Anspruch genommen wird, ist sie durch den Auftraggeber hiervon freizustellen. Es sind für diese Schäden des Beauftragten gemäß §§670 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend anzuwenden. SGE Susanne Gürth Eventmanagement kann diese Schäden, die nicht unverzüglich von einer möglicherweise bestehenden Versicherung anerkannt werden vom Auftraggeber verlangen.

7. Rücktritt / Stornierung
Bei Veranstaltungsorganisationsaufträgen behält sich die SGE Susanne Gürth Eventmanagement  auch nach Vertragsschluß ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Auftraggeber eine Anweisung an die SGE Susanne Gürth Eventmanagement erteilt, die zu einer Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen würde.

Der Auftraggeber hat das Recht, den Leistungsvertrag  nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen, soweit noch keine Leistung erbracht wurde. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Eingangs bei der SGE Susanne Gürth Eventmanagement.
Storniert der Besteller/Mieter, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen der SGE Susanne Gürth Eventmanagement, hat die SGE Susanne Gürth Eventmanagement einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn gegen den Auftraggeber wie folgt:
-bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 50% des Auftragswertes
-bis 10 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 80% des Auftragswertes.
Bei Aufträgen der SGE Susanne Gürth Eventmanagement an Dritte für den Auftraggeber, gelten die Stornofristen der für den Auftraggeber gebuchten Dienstleister.

8. Zahlungsverzug
Die Rechnungen sind – sofern nicht anderes Vereinbart - innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug kann die SGE Susanne Gürth Eventmanagement Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fordern. Kann ein weiterer Verzugsschaden nachgewiesen werden, ist die SGE Susanne Gürth Eventmanagement  berechtigt, diesen geltend zu machen. Anfallende Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen gegenüber der SGE Susanne Gürth Eventmanagement nur aufrechnen, sofern die SGE Susanne Gürth Eventmanagement die Ansprüche anerkannt hat oder die Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Für eventuelle Rückbehaltungsrechte des Auftraggebers gilt Entsprechendes.

10. Beschaffung von Drittleistungen
Die SGE Susanne Gürth Eventmanagement leistet im Rahmen ihrer Dienste die Koordination von Lieferanten, Raumvermietern, Technikaufstellern, Künstlern etc..
Sofern die SGE Susanne Gürth Eventmanagement von dritten Leistungsträgern in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die SGE Susanne Gürth Eventmanagement auf erste Anforderung von allen Verpflichtungen (Schäden etc.) freizustellen. Die SGE Susanne Gürth Eventmanagement tritt hierbei bereits entstandenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Leistungsträgern an den Auftraggeber ab.
Da die SGE lediglich als Vermittler fungiert, weist die SGE auf die Zahlung der GEMA und Künstlersozialkasse hin, der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, die  Kosten selbst abzuführen.

11. Stillschweigen
Über die Höhe der vereinbarten Gage und sonstige Konditionen vereinbaren beide Vertragsparteien
Stillschweigen.

12. Re-Engagements
Der Veranstalter verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des vorliegenden Vertrages alle
Engagementverträge mit den Künstlern und Dienstleistern, wie bspw. Fotografen, Grafikern usw.  über die SGE Susanne Gürth Eventmanagement abzuwickeln.

13. Vertragsstrafe
Für jede schuldhafte Verletzung der vorstehend unter .Stillschweigen' und ,Re-Engagements' genannten
Vereinbarungen verpflichtet sich der Veranstalter für jeden Einzelfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einer Tagesgage. Weitergehende Schadensersatzsprüche bleiben hiervon unberührt,

14. Fremdkosten
Sofern die SGE Susanne Gürth Eventmanagement von der nach § 13 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, berechnet die SGE Susanne Gürth Eventmanagement dem Auftraggeber eine Handlingspauschale von 15 %, es sei denn, dass eine abweichende Höhe schriftlich vereinbart wird.

15. Nebenabreden
Nebenabreden bestehen nicht. Maßgebend ist allein vorliegender schriftlicher Vertrag, Änderungen

12. Gerichtstand
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

Stand 01/2018 – Alle bisherigen AGB verlieren durch diese AGB ihre Gültigkeit.



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